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Änderung § 117 SGB III vom 01.01.2008

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§ 117 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 117 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 117 Anspruch auf Arbeitslosengeld


(Text neue Fassung)

§ 117 Grundsatz


vorherige Änderung

(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld

1. bei Arbeitslosigkeit oder

2. bei beruflicher Weiterbildung.

(2) Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.



(1) 1 Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1. Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an

a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder

b) einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme

unerlässlich machen oder

2. die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.

2 In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.