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Änderung § 439 SGB III vom 01.01.2008

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§ 434r SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 439 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 434r Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze


(Text neue Fassung)

§ 439 Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze


vorherige Änderung

(1) Durch Bundesgesetz wird die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 127 Abs. 2 für Arbeitnehmer nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 30 Monaten und nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf 15 Monate, nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 36 Monaten und nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf 18 Monate und nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 48 Monaten und nach Vollendung des 58. Lebensjahres auf 24 Monate verlängert. Die für die Anspruchsdauer maßgebliche Rahmenfrist wird auf fünf Jahre verlängert.

(2) Mit dem Bundesgesetz wird die Möglichkeit eines Eingliederungsgutscheins für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 geschaffen. Jeder der Anspruchsberechtigten bekommt einen Eingliederungsgutschein, entweder verbunden mit einem konkreten Arbeitsangebot oder mit dem Auftrag, sich um dessen Einlösung zu bemühen.




Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen entsprechenden Höchstanspruchsdauer nach § 127 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung am 31. Dezember 2007 noch nicht erschöpft, erhöht sich die Anspruchsdauer bei Arbeitslosen, die vor dem 1. Januar 2008

das
50. Lebensjahr vollendet haben, auf 15 Monate,

das
58. Lebensjahr vollendet haben, auf 24 Monate.

(heute geltende Fassung) 

 
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