Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 345a SGB III vom 01.01.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 345a SGB III, alle Änderungen durch Artikel 1 EinglVerbG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des SGB III

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 345a SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 345a SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 345a Pauschalierung der Beiträge


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für die Personen, die als Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2 Nr. 3) wird für jedes Kalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt. Der Gesamtbeitrag beträgt

(Text neue Fassung)

1 Für die Personen, die als Bezieherinnen oder Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2 Nr. 3) wird für jedes Kalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt. 2 Der Gesamtbeitrag beträgt


1. | für das Jahr 2003 | 5 Millionen Euro,

2. | für das Jahr 2004 | 18 Millionen Euro,

3. | für das Jahr 2005 | 36 Millionen Euro,

4. | für das Jahr 2006 | 19 Millionen Euro und

5. | für das Jahr 2007 | 26 Millionen Euro.

vorherige Änderung nächste Änderung


Der
jährliche Gesamtbeitrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem




3 Der
jährliche Gesamtbeitrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem

1. die Bezugsgröße der Sozialversicherung,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Zahl der Zugänge an Arbeitslosengeldbeziehern aus dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und



2. die Zahl der Zugänge an Arbeitslosengeldbezieherinnen und Arbeitslosengeldbeziehern aus dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und

3. die durchschnittlich durch Zeiten des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erworbene Anspruchsdauer

vorherige Änderung

des vergangenen Kalenderjahres zu den entsprechenden Werten des vorvergangenen Kalenderjahres stehen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht den Gesamtbeitrag eines Kalenderjahres bis zum 1. Juli desselben Jahres im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Die Höhe der Beiträge für Personen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind, wird ab dem Jahr 2007 pauschal auf 290 Millionen Euro pro Jahr festgesetzt. Die Beiträge sind jeweils am 15. Januar des Folgejahres zu zahlen.




des vergangenen Kalenderjahres zu den entsprechenden Werten des vorvergangenen Kalenderjahres stehen. 4 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht den Gesamtbeitrag eines Kalenderjahres bis zum 1. Juli desselben Jahres im Bundesanzeiger bekannt.

(heute geltende Fassung)