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Änderung § 361 SGB III vom 01.01.2009

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§ 361 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 361 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 448 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 361 Verfahren


(Text neue Fassung)

§ 361 Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

(1) Die Unfallversicherungsträger (§ 358 Abs. 1) entrichten zum 25. April, 25. Juli und 25. Oktober eines jeden Jahres Abschlagszahlungen in Höhe der Aufwendungen der Bundesagentur für das Insolvenzgeld in dem jeweils vorausgegangenen Kalenderquartal. Zum 31. Dezember entrichten sie eine weitere Abschlagszahlung in Höhe der im vierten Kalenderquartal nach einvernehmlicher Schätzung der Bundesagentur, des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu erwartenden Aufwendungen der Bundesagentur.

(2) Für die Verwaltungskosten entrichten die Unfallversicherungsträger (§ 358 Abs. 1) zu den genannten Zeitpunkten Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils einem Viertel der Aufwendungen der Bundesagentur für die Verwaltungskosten
im vorvergangenen Kalenderjahr.

(3) Zur Berechnung der Abschlagszahlungen übermittelt die Bundesagentur
dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. und dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bis zum 5. April, 5. Juli, 5. Oktober und 11. Dezember die erforderlichen Angaben.

(4) Bis zum 31. Mai eines jeden Jahres übermitteln
die Unfallversicherungsträger (§ 358 Abs. 1) und die Bundesagentur dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. und dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung die Angaben, die für die Berechnung der Anteile der Unfallversicherungsträger (§ 358 Abs. 1) an den für das Vorjahr aufzubringenden Mitteln erforderlich sind. Die Verbände ermitteln die Anteile der Unfallversicherungsträger (§ 358 Abs. 1) und teilen sie diesen und der Bundesagentur mit. Die Verbände und die Bundesagentur können ein anderes Verfahren vereinbaren.



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeständen unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage zu bestimmen, dass die Umlage jeweils für ein Kalenderjahr nach einem von § 360 abweichenden Umlagesatz erhoben wird; dabei soll ein niedrigerer Umlagesatz angesetzt werden, wenn die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt, und ein höherer, wenn der Fehlbestand mehr als die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre beträgt,

2.
die Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber nach Anhörung der Bundesagentur, der Deutschen Rentenversicherung Bund, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See festzusetzen.

(heute geltende Fassung)