Änderung § 50 SGB III vom 01.01.2009

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§ 50 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 50 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50 Maßnahmekosten


(Text neue Fassung)

§ 50 Anordnungsermächtigung


vorherige Änderung

Maßnahmekosten sind

1. erforderliche
und angemessene Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren,

2. berücksichtigungsfähige Fahrkosten nach § 81 Abs. 2 und 3 für die tägliche Hin- und Rückfahrt des Teilnehmers zwischen Wohnung und Maßnahmestätte und

3. Kosten für die Betreuung
der aufsichtsbedürftigen Kinder des Arbeitslosen in Höhe von 130 Euro monatlich je Kind.



Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.




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