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Änderung § 421n SGB III vom 01.01.2009

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§ 421n SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 421n SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 421n Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen


(Text neue Fassung)

§ 421n (aufgehoben)


vorherige Änderung

Abweichend von § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann in begründeten Ausnahmefällen zugunsten von sozial benachteiligten Auszubildenden bis zum 31. Dezember 2007 vom Erfordernis der vorherigen Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten abgesehen werden.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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