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Änderung § 128 SGB III vom 01.01.2022

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§ 128 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 128 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 128 Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung


(Text alte Fassung)

Sind behinderte Menschen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht.

(Text neue Fassung)

Sind Menschen mit Behinderungen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht.

(heute geltende Fassung) 

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