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Änderung § 3 SGB III vom 22.07.2009

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§ 3 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
§ 3 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Leistungen der Arbeitsförderung


(Text alte Fassung)

(1) Arbeitnehmer erhalten folgende Leistungen:

1. Berufsberatung sowie Ausbildungs-
und Arbeitsvermittlung und diese unterstützende Leistungen,

2. Förderung aus dem Vermittlungsbudget,


3. Maßnahmen zur Aktivierung
und beruflichen Eingliederung,

4. Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit,

5.
Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,

6. Übernahme
der Weiterbildungskosten während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung,

7. allgemeine und als behinderte Menschen zusätzlich besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen nach diesem und dem Neunten Buch, insbesondere Ausbildungsgeld, Übernahme
der Teilnahmekosten und Übergangsgeld,

8. Arbeitslosengeld während Arbeitslosigkeit, Teilarbeitslosengeld während Teilarbeitslosigkeit sowie Arbeitslosengeld
bei beruflicher Weiterbildung,

9. Kurzarbeitergeld bei
Arbeitsausfall,

10. Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit
des Arbeitgebers,

11. Wintergeld,

12. Transferleistungen.

(2) Arbeitgeber erhalten folgende Leistungen:

1. Arbeitsmarktberatung sowie Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung,

2. Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten bei Eingliederung von leistungsgeminderten Arbeitnehmern sowie im Rahmen
der Förderung der beruflichen Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer,

3. Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung und weitere
Leistungen zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen,

4. Zuschüsse zur Vergütung
bei einer Einstiegsqualifizierung,

5. Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld.


(3) Träger von Arbeitsförderungsmaßnahmen erhalten folgende Leistungen:

1. Zuschüsse zu zusätzlichen Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung, Berufsausbildungsvorbereitung und Einstiegsqualifizierung,

2. Übernahme der Kosten für die Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung und die Beschäftigung begleitenden Eingliederungshilfen sowie Zuschüsse zu den Aktivierungshilfen,

3. Darlehen und Zuschüsse für Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation,

4. Zuschüsse zu Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen.

(4) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen der Arbeitsförderung mit Ausnahme von Arbeitslosengeld
bei Arbeitslosigkeit, Teilarbeitslosengeld und Insolvenzgeld.

(5) Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit Ausnahme des Anspruchs auf
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sechs Monate nach Eintritt der Arbeitslosigkeit, Gründungszuschuss, Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer nach § 223 Abs. 1 Satz 2, Berufsausbildungsbeihilfe, Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses, für die erstmalige Ausbildung, besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Kurzarbeitergeld, Wintergeld und Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen.

(Text neue Fassung)

(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches.

(2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches
und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.

(3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme


1. des Aktivierungs-
und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 7,

2. der
Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,

3.
der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,

4.
der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses,

5. des Kurzarbeitergeldes
bei Arbeitsausfall,

6.
des Wintergeldes,

7.
der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen,

8. der besonderen
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und

9. des Arbeitslosengeldes
bei beruflicher Weiterbildung.

(4) Entgeltersatzleistungen sind


1. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,

2. Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,

3. Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

4. Kurzarbeitergeld
bei Arbeitsausfall,

5. Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
und

6. Qualifizierungsgeld bei strukturwandelbedingtem Qualifizierungsbedarf.


(heute geltende Fassung)