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Änderung § 241a SGB III vom 01.08.2009

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§ 241a SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
§ 241a SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23, 2009 I S. 1939
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 241a Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung


(Text neue Fassung)

§ 241a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Förderungsfähig sind notwendige Maßnahmen zur sozialpädagogischen Begleitung lernbeeinträchtigter und sozial benachteiligter Auszubildender während einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer Einstiegsqualifizierung.

(2) Förderungsfähig sind Maßnahmen zur Unterstützung von Klein- oder Mittelbetrieben bei administrativen und organisatorischen Aufgaben im Zusammenhang mit der betrieblichen Berufsausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Einstiegsqualifizierung lernbeeinträchtiger und sozial benachteiligter Auszubildender. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn gleichartige Leistungen nach einem Bundes- oder Landesprogramm erbracht werden.



 
(heute geltende Fassung)