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Änderung § 245 SGB III vom 01.08.2009

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§ 245 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
§ 245 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 245 Maßnahmekosten


(Text neue Fassung)

§ 245 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Als Maßnahmekosten können die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal sowie das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten übernommen werden.