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Änderung § 37b SGB III vom 31.12.2005

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§ 37b SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2005 geltenden Fassung
§ 37b SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37b Frühzeitige Arbeitssuche


(Text neue Fassung)

§ 37b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.