Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 37c SGB III vom 31.12.2005

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ArbMINAG am 31. Dezember 2005 und Änderungshistorie des SGB III

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 37c SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2005 geltenden Fassung
§ 37c SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37c Personal-Service-Agentur


(Text neue Fassung)

§ 37c (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Jede Agentur für Arbeit hat die Einrichtung mindestens einer Personal-Service-Agentur sicherzustellen. Aufgabe der Personal-Service-Agentur ist insbesondere, eine Arbeitnehmerüberlassung zur Vermittlung von Arbeitslosen in Arbeit durchzuführen sowie ihre Beschäftigten in verleihfreien Zeiten zu qualifizieren und weiterzubilden.

(2) Zur Einrichtung von Personal-Service-Agenturen schließt die Agentur für Arbeit namens der Bundesagentur mit erlaubt tätigen Verleihern Verträge. Für die Verträge mit den Personal-Service-Agenturen gilt das Vergaberecht. Kommen auf diese Weise Verträge nicht zu Stande, ist das ursprüngliche Vergabeverfahren aufzuheben und ein neues Vergabeverfahren über denselben Leistungsgegenstand durchzuführen. Die Agentur für Arbeit kann für die Tätigkeit der Personal-Service-Agenturen ein Honorar vereinbaren. Eine Pauschalierung ist zulässig. Werden Arbeitnehmer von der Personal-Service-Agentur an einen früheren Arbeitgeber, bei dem sie während der letzten vier Jahre mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren, überlassen, ist das Honorar entsprechend zu kürzen.

(3) Sind Verträge nach Absatz 2 nicht zu Stande gekommen, kann sich die Agentur für Arbeit namens der Bundesagentur an Verleihunternehmen beteiligen. Kreditaufnahmen von Mehrheitsbeteiligungen sind nur in Form von Gesellschafterdarlehen der Bundesagentur zulässig. Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Personal-Service-Agenturen, an denen die Agenturen für Arbeit namens der Bundesagentur mehrheitlich beteiligt sind. Die nach § 370 erforderliche Zustimmung ist entbehrlich. Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.

(4) Kommt auch eine Beteiligung nach Absatz 3 nicht zu Stande, kann die Agentur für Arbeit namens der Bundesagentur eigene Personal-Service-Agenturen gründen. Absatz 3 Satz 2, 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 oder 4 hat die Agentur für Arbeit mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob zu einem späteren Zeitpunkt Verträge nach Absatz 2 geschlossen werden können.