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Änderung § 301 SGB III vom 08.11.2006

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§ 301 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 301 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
(Textabschnitt unverändert)

§ 301 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für bestimmte Berufe oder Personengruppen Vergütungen vereinbart werden dürfen, die sich nach dem dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelt bemessen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für bestimmte Berufe oder Personengruppen Vergütungen vereinbart werden dürfen, die sich nach dem der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelt bemessen.