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Änderung § 58 SGB III vom 01.04.2012

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§ 58 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 58 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2475
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58 Dauer und Höhe der Förderung


(Text neue Fassung)

§ 58 Förderung im Ausland


vorherige Änderung

(1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro.

(2) 1 Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. 2 Bestehen begründete Zweifel, kann die Agentur für Arbeit die erneute Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.



(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt.

(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn

1. eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass
die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist und

2. die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist.


(heute geltende Fassung)