Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 59 SGB III vom 01.04.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 59 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 2 AuslBFG am 1. April 2012 und Änderungshistorie des SGB III

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 59 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 59 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1029
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 59 Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe


(Text neue Fassung)

§ 59 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn

1. die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist,

2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und

3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Maßnahmekosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.



 
(heute geltende Fassung) 

Anzeige