Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung §§ 186 bis 279a SGB III vom 01.04.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 ReRaG am 1. April 2012 und Änderungshistorie des SGB III

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 186 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§§ 186 bis 279a SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 186 Vorschuß


(Text neue Fassung)

§§ 186 bis 279a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuß auf das Insolvenzgeld erbringen, wenn

1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,

2. das Arbeitsverhältnis beendet ist und

3. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.

Die Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Vorschuß ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. Er ist zu erstatten, soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.




(redaktionelle Anpassung)


Anzeige