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Änderung § 337 SGB III vom 01.04.2012

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§ 337 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 337 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; 2021 BGBl. I S. 2970
(Textabschnitt unverändert)

§ 337 Auszahlung im Regelfall


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Geldleistungen werden auf das von dem Leistungsberechtigten angegebene inländische Konto bei einem Geldinstitut überwiesen. Geldleistungen, die an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten übermittelt werden, sind unter Abzug der dadurch veranlaßten Kosten auszuzahlen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Leistungsberechtigte nachweist, daß ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

(Text neue Fassung)

(1) (aufgehoben)

(2) Laufende Geldleistungen werden regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt.

vorherige Änderung

(3) Andere als laufende Geldleistungen werden mit der Entscheidung über den Antrag auf Leistung oder, soweit dem Berechtigten Kosten erst danach entstehen, zum entsprechenden Zeitpunkt ausgezahlt. Insolvenzgeld wird nachträglich für den Zeitraum ausgezahlt, für den es beantragt worden ist. Weiterbildungskosten und Teilnahmekosten werden, soweit sie nicht unmittelbar an den Träger der Maßnahme erbracht werden, monatlich im voraus ausgezahlt.



(3) 1 Andere als laufende Geldleistungen werden mit der Entscheidung über den Antrag auf Leistung oder, soweit der oder dem Berechtigten Kosten erst danach entstehen, zum entsprechenden Zeitpunkt ausgezahlt. 2 Insolvenzgeld wird nachträglich für den Zeitraum ausgezahlt, für den es beantragt worden ist. 3 Weiterbildungskosten und Teilnahmekosten werden, soweit sie nicht unmittelbar an den Träger der Maßnahme erbracht werden, monatlich im voraus ausgezahlt.

(4) Zur Vermeidung unbilliger Härten können angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden.




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