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Änderung § 360 SGB III vom 01.01.2005

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§ 360 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2005 geltenden Fassung
§ 360 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 360 Anteile der Unternehmer


(Text neue Fassung)

§ 360 Umlagesatz


vorherige Änderung

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie die Eisenbahn-Unfallkasse und die Unfallkasse Post und Telekom legen den jeweils von ihnen aufzubringenden Anteil nach dem Entgelt der Versicherten auf die Unternehmer in ihrem Zuständigkeitsbereich um. Das gleiche gilt für die nach § 125 Abs. 3, § 128 Abs. 4 und § 129 Abs. 3 des Siebten Buches zuständigen Unfallversicherungsträger hinsichtlich der nach diesen Vorschriften übernommenen Unternehmen. Der auf den einzelnen Unternehmer umzulegende Anteil entspricht dem Verhältnis der Entgeltsumme bei diesem Unternehmer zur Gesamtentgeltsumme aller Unternehmer. Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist oder deren Zahlungsfähigkeit gesetzlich gesichert ist, werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß


1. der Anteil nach der Zahl der Versicherten statt nach Entgelten umgelegt wird,

2. die
durch die Umlage auf die Unternehmer entstehenden Verwaltungskosten und Kreditzinsen mit umgelegt werden,

3. von einer besonderen Umlage abgesehen wird.

Im übrigen gelten die Vorschriften über den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend.

(3) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften legen den von ihnen aufzubringenden Anteil nach ihrer Satzung auf ihre Beitragsschuldner um. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 gelten entsprechend.




Der Umlagesatz beträgt 0,15 *) Prozent.


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*) Anm. d. Red.: Der Umlagesatz wird regelmäßig
durch Rechtsverordnung (siehe Insolvenzgeldumlagesatzverordnung) fortgeschrieben.