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Änderung § 366 SGB III vom 31.12.2012

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§ 366 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2012 geltenden Fassung
§ 366 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 366 Bildung und Anlage der Rücklage


(1) Die Bundesagentur hat aus den Überschüssen der Einnahmen über die Ausgaben eine Rücklage zu bilden.

(Text alte Fassung)

(2) Die Rücklage ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen so anzulegen, daß bis zur vollen Höhe der Rücklage die jederzeitige Zahlungsfähigkeit der Bundesagentur gewährleistet ist. Die Bundesagentur kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Bundesministeriums der Finanzen Verwaltungsvorschriften über die Anlage der Rücklage erlassen.

(Text neue Fassung)

(2) Soweit in einem Haushaltsjahr die Einnahmen aus einer Umlage die aus dieser zu zahlenden Ausgaben übersteigen, sind die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben jeweils einer gesonderten Rücklage zuzuführen.

(3) 1
Die Rücklage ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen so anzulegen, daß bis zur vollen Höhe der Rücklage die jederzeitige Zahlungsfähigkeit der Bundesagentur gewährleistet ist. 2 Die Bundesagentur kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Bundesministeriums der Finanzen Verwaltungsvorschriften über die Anlage der Rücklage erlassen.

(heute geltende Fassung)