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Änderung § 130 SGB III vom 01.01.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 130 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 130 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 130 Erweiterte Berufsorientierung


(Text neue Fassung)

§ 130 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Abweichend von § 48 Absatz 2 können bis zum 31. Dezember 2013 Berufsorientierungsmaßnahmen über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus und außerhalb der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden.



 
(heute geltende Fassung) 

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