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Änderung § 421e SGB III vom 31.12.2005

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§ 421e SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2005 geltenden Fassung
§ 421e SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 421e Förderung der Weiterbildung in besonderen Fällen


(Text neue Fassung)

§ 421e (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Agentur für Arbeit soll bei der Prüfung einer Förderung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 berücksichtigen, dass ein Antragsteller innerhalb eines Jahres vor dem Antrag Arbeitslosengeld bezogen hat und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch nicht hat, weil er nicht bedürftig ist.