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Änderung § 438 SGB III vom 01.11.2006

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§ 434n SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2006 geltenden Fassung
§ 438 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 100 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 434n Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung


(Text neue Fassung)

§ 438 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bei Ansprüchen auf Arbeitslosengeld, die nach dem 31. März 2006 entstehen, ist § 131 Abs. 3 Nr. 1 in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, soweit in den Bemessungszeitraum Zeiten des Bezugs von Winterausfallgeld oder einer Winterausfallgeld-Vorausleistung fallen.

(2) In Betrieben, die Zweigen des Baugewerbes im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 1999 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist, angehören, werden in der Schlechtwetterzeit 2006/2007 Leistungen nach den §§ 175 und 175a nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht.

(3) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. November und endet am 31. März.

(4) Ergänzende Leistungen nach § 175a Abs. 2 und 4 werden ausschließlich zur Vermeidung oder Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle gewährt. Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von 1,03 Euro je Ausfallstunde erbracht.

(5) Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach § 175a Abs. 2 haben auch Arbeitnehmer, die zur Vermeidung witterungsbedingter Arbeitsausfälle eine Vorausleistung erbringen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 120 Stunden ersetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Saison-Kurzarbeitergeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Der Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für Zeiten des Bezugs der Vorausleistung, wenn diese niedriger ist als das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt.



 
(heute geltende Fassung) 
 

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