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Änderung § 187 SGB III vom 12.12.2006

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§ 187 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2006 geltenden Fassung
§ 187 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 187 Anspruchsübergang


(Text neue Fassung)

§ 187 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur über. Die gegen den Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Insolvenzordnung findet gegen die Bundesagentur statt.