Änderung § 282b SGB III vom 01.08.2016

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§ 282b SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung
§ 282b SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 121 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 282b Datenverwendung für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur


(Text neue Fassung)

§ 282b Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesagentur darf die ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich

1.
zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung,

2. zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder

3. zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt

verwenden.




(1) Die Bundesagentur darf die ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse vorbehaltlich des Absatzes 4 ausschließlich speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken zur Verbesserung der

1.
Ausbildungsvermittlung,

2. Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder

3. Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Auskunftsstellen sind die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen.

(3) Die Bundesagentur hat die ihr zu den Zwecken des Absatzes 1 übermittelten Daten und Datenträger spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen.

vorherige Änderung

 


(4) Die Bundesagentur übermittelt die ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken an die für den Wohnort der oder des Auszubildenden zuständige gemeinsame Einrichtung nach § 44b des Zweiten Buches oder an den für den Wohnort der oder des Auszubildenden zuständigen zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches.




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