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Änderung § 185 SGB III vom 25.07.2017

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§§ 185 bis 239 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung
§ 185 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 185 bis 239 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 185 Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Träger haben bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach diesem Buch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Mindestentgelt zu zahlen, das durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach Absatz 2 verbindlich vorgegeben wird. 2 Setzt der Träger Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer ein, so hat der Verleiher zumindest das Mindestentgelt nach Satz 1 zu zahlen. 3 Die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts nach der jeweils geltenden Verordnung nach § 7 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder diesem Buch bleibt unberührt.

(2) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen:

1. das Nähere zum sachlichen, persönlichen und zeitlichen Geltungsbereich des vergabespezifischen Mindestentgelts sowie

2. die Höhe des vergabespezifischen Mindestentgelts und dessen Fälligkeit.

2 Hierbei übernimmt die Rechtsverordnung die Vorgaben aus der jeweils geltenden Verordnung nach § 7 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in der Branche der Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder diesem Buch nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.

(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung sind anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 
 

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