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Änderung § 118 SGB III vom 01.01.2018

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§ 118 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 118 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 118 Leistungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Die besonderen Leistungen umfassen

(Text neue Fassung)

Die besonderen Leistungen umfassen

1. das Übergangsgeld,

2. das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,

3. die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

vorherige Änderung

2 Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches gelten entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 

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