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Änderung § 421f SGB III vom 01.05.2007

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§ 421f SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2007 geltenden Fassung
§ 421f SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 421f Sonderregelungen für ältere Arbeitnehmer beim Eingliederungszuschuss


(Text neue Fassung)

§ 421f (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann ein Eingliederungszuschuss nach § 218 geleistet werden, dessen Förderdauer bis zu 36 Monate beträgt. Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss um zehn Prozentpunkte jährlich zu vermindern.

(2) Die Altersgrenze für besonders betroffene ältere schwerbehinderte Menschen wird auf die Vollendung des 50. Lebensjahres herabgesetzt. Bei besonders betroffenen älteren schwerbehinderten Arbeitnehmern, die bei Förderbeginn das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Förderdauer auf längstens 60 Monate begrenzt.

(3) Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, entfällt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Rückzahlung und zur Nachbeschäftigung nach § 221 Abs. 2.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2009 erstmals begonnen haben.