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Änderung § 107 SGB III vom 01.08.2019

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§ 107 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung
§ 107 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1029
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 107 Anwendung anderer Vorschriften


(Text alte Fassung)

(1) § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Sperrzeiten bei Meldeversäumnis gilt für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Sperrzeiten bei Meldeversäumnis gilt für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsprechend.

(2) § 156 über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen gilt für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsprechend für die Fälle, in denen eine Altersrente als Vollrente zuerkannt ist.



(heute geltende Fassung)