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Änderung § 421b SGB III vom 21.08.2019

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§§ 421b bis 421u SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2019 geltenden Fassung
§ 421b SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 19.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 421b bis 421u (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 421b Erprobung einer zentralen Servicestelle für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland


vorherige Änderung

 


1 Die Bundesagentur berät im Rahmen eines Modellvorhabens Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, zu den Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und damit im Zusammenhang stehenden aufenthaltsrechtlichen Fragen und begleitet sie bei der Durchführung der entsprechenden Verfahren. 2 Das Modellvorhaben ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet. 3 § 363 Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(heute geltende Fassung) 
 

 
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