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Änderung § 394 SGB III vom 26.11.2019

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§ 394 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 394 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 121 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 394 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Bundesagentur


(Text neue Fassung)

§ 394 Verarbeitung von Sozialdaten durch die Bundesagentur


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Bundesagentur darf Sozialdaten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. 2 Ihre Aufgaben nach diesem Buch sind



(1) 1 Die Bundesagentur darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. 2 Ihre Aufgaben nach diesem Buch sind

(Textabschnitt unverändert)

1. die Feststellung eines Versicherungspflichtverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit,

2. die Erbringung von Leistungen der Arbeitsförderung,

3. die Erstellung von Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung,

4. die Überwachung der Beratung und Vermittlung durch Dritte,

5. die Zustimmung zur Zulassung der Beschäftigung nach dem Aufenthaltsgesetz, die Zustimmung zur Anwerbung aus dem Ausland sowie die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU,

6. die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung,

7. die Unterrichtung der zuständigen Behörden über Anhaltspunkte von Schwarzarbeit, Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern und Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz,

8. die Überwachung der Melde-, Anzeige-, Bescheinigungs- und sonstiger Pflichten nach dem Achten Kapitel sowie die Erteilung von Auskünften,

9. der Nachweis von Beiträgen sowie die Erhebung von Umlagen für die ergänzenden Leistungen nach § 102 und das Insolvenzgeld,

10. die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen.

vorherige Änderung

(2) Eine Verwendung für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.



(2) Eine Verarbeitung für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

(heute geltende Fassung) 

 
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