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Änderung § 357 SGB III vom 01.04.2006

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§ 357 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 357 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
(Textabschnitt unverändert)

§ 357 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt durch Rechtsverordnung

1. den Prozentsatz zur Berechnung der Umlagen,

2.
die umlagepflichtigen Bestandteile der Bruttoarbeitsentgelte in den einzelnen Wirtschaftszweigen des Baugewerbes zur Berechnung der Umlagen,

3.
die Höhe der Pauschale für die Mehraufwendungen in Fällen, in denen die Arbeitgeber ihre Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Einrichtung abführen,

4.
die Voraussetzungen zur Entrichtung der Umlagebeträge in längeren Abrechnungsintervallen und

5.
das Nähere über die Zahlung und Einziehung der Umlagen.

Bei
der Festsetzung des jeweiligen Prozentsatzes ist zu berücksichtigen, welche Leistungen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe in Anspruch genommen werden können. Der jeweilige Prozentsatz ist so festzusetzen, daß das Aufkommen aus der Umlage unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen und Überschüssen für die einzelnen Wirtschaftszweige des Baugewerbes aus der Zeit seit dem 1. Januar 1980 ausreicht, um den voraussichtlichen Bedarf der Bundesagentur für die Aufwendungen nach § 354 zu decken.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die Höhe der pauschalierten Verwaltungskosten, die von der Umlage in einzelnen Wirtschaftszweigen aufzubringen sind,

2.
den jeweiligen Prozentsatz zur Berechnung der Umlage, eine gemeinsame Tragung der Umlage durch Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und, bei gemeinsamer Tragung, die jeweiligen Anteile,

3. zur Berechnung der Umlage
die umlagepflichtigen Bestandteile der Bruttoarbeitsentgelte in den einzelnen Zweigen des Baugewerbes und weiteren Wirtschaftszweigen, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind,

4.
die Höhe der Pauschale für die Mehraufwendungen in Fällen, in denen die Arbeitgeber ihre Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Einrichtung oder Ausgleichskasse abführen,

5.
die Voraussetzungen zur Entrichtung der Umlagebeträge in längeren Abrechnungsintervallen und

6.
das Nähere über die Zahlung und Einziehung der Umlage

festzulegen.

(2) 1 Bei
der Festsetzung des jeweiligen Prozentsatzes ist zu berücksichtigen, welche ergänzenden Leistungen nach § 102 in Anspruch genommen werden können. 2 Der jeweilige Prozentsatz ist so festzusetzen, dass das Aufkommen aus der Umlage unter Berücksichtigung von eventuell bestehenden Fehlbeträgen oder Überschüssen für die einzelnen Wirtschaftszweige ausreicht, um den voraussichtlichen Bedarf der Bundesagentur für die Aufwendungen nach § 354 Satz 1 zu decken.