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Änderung § 79 SGB III vom 01.01.2020

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§ 79 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 79 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 79 Leistungen


(Text neue Fassung)

§ 79 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Leistungen umfassen bei

1. ausbildungsbegleitenden Hilfen die Maßnahmekosten,

2. einer außerbetrieblichen Berufsausbildung die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zuzüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sowie die Maßnahmekosten.

(2) 1 Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei einer außerbetrieblichen Berufsausbildung kann höchstens der Betrag berücksichtigt werden, der dem jeweils geltenden Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entspricht. 2 Ab dem zweiten Ausbildungsjahr erhöht sich dieser Betrag um 5 Prozent jährlich. 3 Der Betrag erhöht sich um den vom Träger zu tragenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

(3) 1 Als Maßnahmekosten werden erstattet:

1. die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal, einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung, sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,

2. die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten sowie

3. eine Pauschale für jede vorzeitige und nachhaltige Vermittlung aus einer nach § 76 geförderten außerbetrieblichen Berufsausbildung in eine betriebliche Berufsausbildung.

2 Die Pauschale nach Satz 1 Nummer 3 beträgt 2.000 Euro für jede Vermittlung. 3 Die Vermittlung gilt als vorzeitig, wenn die oder der Auszubildende spätestens zwölf Monate vor dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen Berufsausbildung vermittelt worden ist. 4 Die Vermittlung gilt als nachhaltig, wenn das Berufsausbildungsverhältnis länger als vier Monate fortbesteht. 5 Die Pauschale wird für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nur einmal gezahlt.



 
(heute geltende Fassung) 
 

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