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Änderung § 14 SGB III vom 01.10.2007

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§ 14 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2007 geltenden Fassung
§ 14 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Auszubildende


(Text alte Fassung)

Auszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten und Teilnehmer an nach diesem Buch förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen.

(Text neue Fassung)

Auszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten und Teilnehmende an nach diesem Buch förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung.