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Änderung § 281 SGB III vom 01.07.2020

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§ 281 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 281 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 281 Arbeitsmarktstatistiken


(Text neue Fassung)

§ 281 Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

(1) 1 Die Bundesagentur hat aus den in ihrem Geschäftsbereich anfallenden Daten Statistiken, insbesondere über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie über die Leistungen der Arbeitsförderung, zu erstellen. 2 Sie hat auf der Grundlage der Meldungen nach § 28a des Vierten Buches eine Statistik der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und der geringfügig Beschäftigten zu führen. 3 Für Ausländer, die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des AZR-Gesetzes aufhalten, wird die Statistik der sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten zusätzlich nach dem Aufenthaltsstatus auf der Grundlage der nach § 23a des AZR-Gesetzes übermittelten Daten gegliedert.

(2) 1 Die Bundesagentur hat zusätzlich den Migrationshintergrund zu erheben und in ihren Statistiken zu berücksichtigen. 2 Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich für statistische Zwecke gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht werden. 3 Sie sind in einem durch technische und organisatorische Maßnahmen von sonstiger Datenverarbeitung getrennten Bereich zu verarbeiten. 4 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die zu erhebenden Merkmale und die Durchführung des Verfahrens, insbesondere Erhebung, Übermittlung und Speicherung der erhobenen Daten.



(1) 1 Die Bundesagentur erstellt amtliche Statistiken über

1.
Arbeitslosigkeit und Arbeitsuche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt,

2. Entgeltersatzleistungen
nach diesem Buch und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch,

3. Leistungen
der aktiven Arbeitsförderung nach diesem Buch und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch,

4. sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigung,

5. Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie

6. weitere, in ihrem Geschäftsbereich anfallende Aufgaben.

2 Die Bundesagentur hat die einheitliche und termingerechte Erstellung von Statistiken sicherzustellen, die Ergebnisse
der Statistik in angemessener Gliederung zu veröffentlichen sowie die Daten zu analysieren. 3 Für Ausländerinnen und Ausländer, die keine Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Gesetzes über das Ausländerzentralregister aufhalten, wird die Statistik der sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten zusätzlich nach dem Aufenthaltsstatus auf der Grundlage der nach § 23a des AZR-Gesetzes übermittelten Daten gegliedert.

(2) Die Bundesagentur verarbeitet für die in Absatz 1 genannten Zwecke

1. Daten, die im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch erhoben oder übermittelt werden,

2. Daten, die von den zuständigen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 51b des Zweiten Buches erhoben und übermittelt werden,

3. Daten aus den Meldungen nach § 28a des Vierten Buches,

4. Daten aus dem Anzeigeverfahren zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 163 Absatz 2 des Neunten Buches,

5. Daten, die ihr auf Grundlage von § 23a des AZR-Gesetzes übermittelt werden,

6. Daten, die ihr zur Verarbeitung für statistische Zwecke auf Grund anderer einzelgesetzlicher Vorschriften übermittelt werden oder wurden.

(3)
1 Für die Statistiken der Bundesagentur gelten die Grundsätze der Neutralität und Objektivität. 2 Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes gelten entsprechend. 3 Das Statistikgeheimnis ist durch technische und organisatorische Maßnahmen der Trennung zwischen statistischen und nichtstatistischen Aufgaben einzuhalten.

(4) 1 Die
Bundesagentur hat zusätzlich den Migrationshintergrund in ihren Statistiken zu berücksichtigen und die hierfür erforderlichen Merkmale zu erheben. 2 Die erhobenen Merkmale dürfen ausschließlich für statistische Zwecke verarbeitet werden. 3 Sie sind in einem durch technische und organisatorische Maßnahmen von sonstiger Datenverarbeitung getrennten Bereich zu verarbeiten. 4 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die zu erhebenden Merkmale und die Durchführung des Verfahrens, insbesondere über Erhebung, Übermittlung und Speicherung der erhobenen Daten.

(heute geltende Fassung)