§ 117 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 117 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554 |
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(Textabschnitt unverändert) § 117 Anspruch auf Arbeitslosengeld | |
(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. bei Arbeitslosigkeit oder 2. bei beruflicher Weiterbildung. | |
(Text alte Fassung) (2) Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. | (Text neue Fassung) (2) Arbeitnehmer, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. |