Änderung § 434r SGB III vom 01.01.2008

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§ 434r SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 434r SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3245
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 434r (neu)


(Text neue Fassung)

§ 434r Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze


vorherige Änderung

 


(1) Durch Bundesgesetz wird die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 127 Abs. 2 für Arbeitnehmer nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 30 Monaten und nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf 15 Monate, nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 36 Monaten und nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf 18 Monate und nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 48 Monaten und nach Vollendung des 58. Lebensjahres auf 24 Monate verlängert. Die für die Anspruchsdauer maßgebliche Rahmenfrist wird auf fünf Jahre verlängert.

(2) Mit dem Bundesgesetz wird die Möglichkeit eines Eingliederungsgutscheins für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 geschaffen. Jeder der Anspruchsberechtigten bekommt einen Eingliederungsgutschein, entweder verbunden mit einem konkreten Arbeitsangebot oder mit dem Auftrag, sich um dessen Einlösung zu bemühen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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