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Änderung § 58 SGB III vom 01.08.2006

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§ 58 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung
§ 58 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G v 20.07.2006 BGBl. I 1706
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58 Anordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 58 Dauer und Höhe der Förderung


vorherige Änderung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.



(1) Der Gründungszuschuss wird für die Dauer von neun Monaten in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich 300 Euro, geleistet.

(2) Der Gründungszuschuss kann für weitere sechs Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel, kann die Agentur für Arbeit die erneute Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

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