Änderung § 381 SGB III vom 12.08.2021

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§ 381 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 381 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 381 Vorstand der Bundesagentur


(1) 1 Der Vorstand leitet die Bundesagentur und führt deren Geschäfte. 2 Er vertritt die Bundesagentur gerichtlich und außergerichtlich.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. 2 Durch Satzung kann der Vorstand um ein weiteres Mitglied erweitert werden. 3 Die oder der Vorsitzende führt die Amtsbezeichnung 'Vorsitzende des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit' oder 'Vorsitzender des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit', die übrigen Mitglieder führen die Amtsbezeichnung 'Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit'.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. 2 Durch Satzung kann der Vorstand um ein weiteres Mitglied erweitert werden. 3 Der Vorstand muss mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein. 4 Die oder der Vorsitzende führt die Amtsbezeichnung 'Vorsitzende des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit' oder 'Vorsitzender des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit', die übrigen Mitglieder führen die Amtsbezeichnung 'Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit'.

(3) 1 Die oder der Vorsitzende des Vorstands bestimmt die Richtlinien der Geschäftsführung und ist bei der Benennung der übrigen Vorstandsmitglieder zu hören. 2 Innerhalb dieser Richtlinien nimmt jedes Vorstandsmitglied die Aufgaben seines Geschäftsbereiches selbständig wahr.

(4) 1 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf. 2 Die Geschäftsordnung hat insbesondere die Geschäftsverteilung im Vorstand festzulegen sowie die Stellvertretung und die Voraussetzungen für die Beschlussfassung zu regeln.

(5) 1 Die Vorstandsmitglieder dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören. 2 Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen. 3 Sie können jederzeit das Wort ergreifen.

(6) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig und aus wichtigem Anlass zu berichten und ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung der Bundesagentur zu erteilen.



(heute geltende Fassung) 



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