§ 8b SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 8b SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917 |
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(Text alte Fassung) § 8b Leistungen für Berufsrückkehrer | (Text neue Fassung)§ 8b (aufgehoben) |
Berufsrückkehrer sollen die zu ihrer Rückkehr in die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung unter den Voraussetzungen dieses Buches erhalten. Hierzu gehören insbesondere Beratung und Vermittlung sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten. |