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Änderung § 50 SGB III vom 01.01.2009

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§ 50 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 50 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50 Maßnahmekosten


(Text neue Fassung)

§ 50 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Maßnahmekosten sind

1. erforderliche und angemessene Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren,

2. berücksichtigungsfähige Fahrkosten nach § 81 Abs. 2 und 3 für die tägliche Hin- und Rückfahrt des Teilnehmers zwischen Wohnung und Maßnahmestätte und

3. Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder des Arbeitslosen in Höhe von 130 Euro monatlich je Kind.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)