§ 47 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 47 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917 |
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(Text alte Fassung) § 47 Anordnungsermächtigung | (Text neue Fassung)§ 47 Verordnungsermächtigung |
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. Dabei kann die Zahlung von Pauschalen festgelegt werden. | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über Voraussetzungen, Grenzen, Pauschalierung und Verfahren der Förderung zu bestimmen. |