Änderung § 55 SGB III vom 01.01.2009

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§ 55 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 55 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 55 Anordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 55 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)



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