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Änderung § 99 SGB III vom 01.01.2009

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§ 99 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 99 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 99 Leistungsrahmen


(Text alte Fassung)

Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich nach den Vorschriften des ersten bis sechsten Abschnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(Text neue Fassung)

Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich nach den Vorschriften des ersten und vierten bis sechsten Abschnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)