§ 99 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 99 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917 |
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(Text alte Fassung) § 50 Maßnahmekosten | (Text neue Fassung)§ 99 Leistungsrahmen |
Maßnahmekosten sind 1. erforderliche und angemessene Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren, 2. berücksichtigungsfähige Fahrkosten nach § 81 Abs. 2 und 3 für die tägliche Hin- und Rückfahrt des Teilnehmers zwischen Wohnung und Maßnahmestätte und 3. Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder des Arbeitslosen in Höhe von 130 Euro monatlich je Kind. | Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich nach den Vorschriften des ersten und vierten bis sechsten Abschnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. |