Änderung § 99 SGB III vom 01.01.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 99 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 1 ArbMINAG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des SGB III

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 99 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 99 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50 Maßnahmekosten


(Text neue Fassung)

§ 99 Leistungsrahmen


vorherige Änderung

Maßnahmekosten sind

1. erforderliche
und angemessene Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren,

2. berücksichtigungsfähige Fahrkosten
nach § 81 Abs. 2 und 3 für die tägliche Hin- und Rückfahrt des Teilnehmers zwischen Wohnung und Maßnahmestätte und

3. Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder des Arbeitslosen in Höhe von 130 Euro monatlich je Kind.




Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich nach den Vorschriften des ersten und vierten bis sechsten Abschnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed