§ 246a SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 246a SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917 |
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(Text alte Fassung) § 246a Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen | (Text neue Fassung)§ 246a (aufgehoben) |
Träger können durch Zuschüsse gefördert werden, wenn sie durch zusätzliche Hilfen für förderungsbedürftige Arbeitnehmer diesen die betriebliche Eingliederung ermöglichen und ihre Aussichten auf dauerhafte berufliche Eingliederung verbessern (Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen). |