§ 246b SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 246b SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917 |
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(Text alte Fassung) § 246b Förderungsbedürftige Arbeitnehmer | (Text neue Fassung)§ 246b (aufgehoben) |
Förderungsbedürftig sind jüngere Arbeitnehmer, die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne die Förderung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können. |