Änderung § 246b SGB III vom 01.01.2009

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§ 246b SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 246b SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 246b Förderungsbedürftige Arbeitnehmer


(Text neue Fassung)

§ 246b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Förderungsbedürftig sind jüngere Arbeitnehmer, die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne die Förderung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können.



 



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