Änderung § 246c SGB III vom 01.01.2009

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§ 246c SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 246c SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 246c Förderungsfähige Maßnahmen


(Text neue Fassung)

§ 246c (aufgehoben)


vorherige Änderung

Förderungsfähig sind Maßnahmen, die die betriebliche Eingliederung unterstützen und über betriebsübliche Inhalte hinausgehen. Hierzu gehören Maßnahmen

1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,

2. zur Förderung der Fachpraxis und Fachtheorie und

3. zur sozialpädagogischen Begleitung.



 



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