§ 246c SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 246c SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917 |
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(Text alte Fassung) § 246c Förderungsfähige Maßnahmen | (Text neue Fassung)§ 246c (aufgehoben) |
Förderungsfähig sind Maßnahmen, die die betriebliche Eingliederung unterstützen und über betriebsübliche Inhalte hinausgehen. Hierzu gehören Maßnahmen 1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, 2. zur Förderung der Fachpraxis und Fachtheorie und 3. zur sozialpädagogischen Begleitung. |