§ 247 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 247 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917 |
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(Textabschnitt unverändert) § 247 Anordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. Sie kann auch bestimmen, daß einzelne Kosten pauschaliert zu erstatten sind. | (Text neue Fassung) Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. |