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Änderung § 250 SGB III vom 01.01.2009

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§ 250 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 250 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 250 Bundesagentur als Träger von Einrichtungen


(Text neue Fassung)

§ 250 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesagentur soll Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung sowie der beruflichen Rehabilitation mit anderen Trägern oder alleine errichten, wenn bei dringendem Bedarf geeignete Einrichtungen nicht zur Verfügung stehen. Die Bundesagentur kann darüber hinaus alleine oder mit anderen Trägern Einrichtungen errichten, die als Modell für andere Träger dienen.