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Änderung § 87 SGB III vom 01.08.2022

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§ 87 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 87 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150

(Textabschnitt unverändert)

§ 87 Kinderbetreuungskosten


(Text alte Fassung)

Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können in Höhe von 150 Euro monatlich je Kind übernommen werden.

(Text neue Fassung)

Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind übernommen werden.